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title: "Definition: Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/kraft-oeffentlichen-rechts-verpflichtete-geschaeftsfuehrer-677-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)

## Definition

Der <word idx="0"/> ist als Verwaltungsträger <word idx="1"/> dazu verpflichtet, das Geschäft des Geschäftsherrn auszuführen. Er erfüllt damit sowohl das Geschäft des Geschäftsherrn als auch seine Pflicht als Verwaltungsträger (= auch-fremdes Geschäft).

## Erläuterung

<erklaerung>Beispiel: Die herbeigerufene Feuerwehr handelt mit dem Löschen der Flammen zugleich hoheitlich und erfüllt Pflichten des Brandverursachers.</erklaerung> <vertiefung>In solchen Konstellationen ist <br>zum einen zu prüfen, ob die vorgenommene GoA privatrechtlicher Natur ist; nur dann eröffnet <a href="https://dejure.org/gesetze/GVG/13.html" title="&sect; 13 GVG">§ 13 GVG</a> den Zivilrechtsweg. <br>Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein Verwaltungsträger als Geschäftsführer überhaupt einen privatrechtlichen Anspruch – etwa auf Aufwendungsersatz aus GoA – gegen den Geschäftsherrn geltend machen kann.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/kraft-oeffentlichen-rechts-verpflichtete-geschaeftsfuehrer-677-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
