Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)
zum einen zu prüfen, ob die vorgenommene GoA privatrechtlicher Natur ist; nur dann eröffnet § 13 GVG den Zivilrechtsweg.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein Verwaltungsträger als Geschäftsführer überhaupt einen privatrechtlichen Anspruch – etwa auf Aufwendungsersatz aus GoA – gegen den Geschäftsherrn geltend machen kann.