Definition · Zivilrecht

Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
Der ist als Verwaltungsträger dazu verpflichtet, das Geschäft des Geschäftsherrn auszuführen. Er erfüllt damit sowohl das Geschäft des Geschäftsherrn als auch seine Pflicht als Verwaltungsträger (= auch-fremdes Geschäft).
Erläuterung
Beispiel: Die herbeigerufene Feuerwehr handelt mit dem Löschen der Flammen zugleich hoheitlich und erfüllt Pflichten des Brandverursachers.
Vertiefung
In solchen Konstellationen ist
zum einen zu prüfen, ob die vorgenommene GoA privatrechtlicher Natur ist; nur dann eröffnet § 13 GVG den Zivilrechtsweg.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein Verwaltungsträger als Geschäftsführer überhaupt einen privatrechtlichen Anspruch – etwa auf Aufwendungsersatz aus GoA – gegen den Geschäftsherrn geltend machen kann.
Kontext
Was versteht man unter der Fallgruppe des kraft öffentlichen Rechts verpflichteten Geschäftsführers im Bereich des auch-fremden Geschäfts (§ 677 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.