Definition · Zivilrecht

Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)

Definition

Der Geschäftsführer ist als Verwaltungsträger öffentlich-rechtlich dazu verpflichtet, das Geschäft des Geschäftsherrn auszuführen. Er erfüllt damit sowohl das Geschäft des Geschäftsherrn als auch seine Pflicht als Verwaltungsträger (= auch-fremdes Geschäft).

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter der Fallgruppe des kraft öffentlichen Rechts verpflichteten Geschäftsführers im Bereich des auch-fremden Geschäfts (§ 677 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10.A.2020, § 8 RdNr. 8ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.