Definition · Zivilrecht

Kontrahierungszwang (vor § 311 BGB)

vor § 311 BGB vor § 241 BGB
Definition
Kontrahierungszwang ist zum eines Vertrags.
Erläuterung
Aus der aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) hergeleiteten Privatautonomie folgt im Grundsatz, dass jeder frei entscheiden kann, ob und mit wem er einen Vertrag schließt (= Abschlussfreiheit). Ausnahmen finden sich u.a. im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge (Taxi und S-Bahn, § 22 PBefG; Energieversorger (§ 17 EnWG) oder bei rechtlicher bzw. faktischer Monopolstellung einer Vertragspartei (§ 826 BGB). Ein Abschlusszwang kann sich zudem aus Verstößen gegen diskriminierungsrechtliche Vorschriften ergeben (§ 21 Abs. 2 AGG).
Kontext
Was versteht man unter „Kontrahierungszwang“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.