Definition · Strafrecht

Konsumtion (vor § 52 StGB)

vor § 52 StGB
Definition
Ein Straftatbestand ist in einem anderen zwar nicht enthalten, die Tat trifft aber regelmäßig und mit der Begehung einer anderen zusammen, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die Deliktsform mit erfasst und wird.
Erläuterung
Klausurentipp
Erst wenn weder Spezialität noch Subsidiarität einschlägig sind, ist auf die Konsumtion zurückzugreifen. Vorrangig hast Du daher zu prüfen, ob diese Fälle der Gesetzeskonkurrenz vorliegen.
Kontext

Was versteht man unter „Konsumtion“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.