Konnexität (§ 33 ZPO)
Ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO (Konnexität) liegt vor, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen I, 7.A. 2016, S. 173
- Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen II, 5.A. 2016, S. 168
- Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 18.A. 2020, § 12 RdNr. 12.02