Definition · Zivilrecht

Konnexität (§ 33 ZPO)

§ 33 ZPO
Definition
Ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO () liegt vor, wenn zwischen Klage und ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.
Erläuterung
Kommentar
Die Definition findest Du im Kommentar: Grüneberg, 84.A. 2025, § 273 RdNr. 9.
Kontext
§ 33 ZPO erfordert einen Zusammenhang von Klage und Widerklage (Konnexität). Wann liegt diese Konnexität vor?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.