Definition · Zivilrecht

Konnexität (§ 33 ZPO)

Definition

Ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO (Konnexität) liegt vor, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.

Erläuterung
Kontext
§ 33 ZPO erfordert einen Zusammenhang von Klage und Widerklage (Konnexität). Wann liegt diese Konnexität vor?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen I, 7.A. 2016, S. 173
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen II, 5.A. 2016, S. 168
  • Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 18.A. 2020, § 12 RdNr. 12.02

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.