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title: "Definition: Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/konkretisierung-243-abs-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)

## Definition

Unter Konkretisierung versteht man die <word idx="0"/> der ursprünglichen <word idx="1"/> auf die vom Schuldner ausgewählte und <word idx="2"/> Sache.

## Erläuterung

Sobald der Schuldner das seinerseits Erforderliche bewirkt hat, tritt Konkretisierung ein. Besondere Prüfungsrelevanz hat dabei die Frage nach dem <b>Leistungsort</b>; für dessen Bestimmung kommt es darauf an, ob eine <b>Hol-/Bring- oder Schickschuld</b> vorliegt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/konkretisierung-243-abs-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
