Definition · Zivilrecht

Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)

Definition

Unter Konkretisierung versteht man die Beschränkung der ursprünglichen Gattungsschuld auf die vom Schuldner ausgewählte und ausgesonderte Sache.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Konkretisierung“ (§ 243 Abs. 2 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 38

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.