Definition · Zivilrecht

Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)

§ 243 Abs. 2 BGB
Definition
Unter Konkretisierung versteht man die der ursprünglichen auf die vom Schuldner ausgewählte und Sache.
Erläuterung
Sobald der Schuldner das seinerseits Erforderliche bewirkt hat, tritt Konkretisierung ein. Besondere Prüfungsrelevanz hat dabei die Frage nach dem Leistungsort; für dessen Bestimmung kommt es darauf an, ob eine Hol-/Bring- oder Schickschuld vorliegt.
Kontext
Definiere den Begriff „Konkretisierung“ (§ 243 Abs. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.