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title: "Definition: Konfusion (vor § 241 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/konfusion-vor-241-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Konfusion (vor § 241 BGB)

## Definition

Die <word idx="0"/> von Gläubiger- und Schuldnerstellung in <word idx="1"/>.

## Erläuterung

<erklaerung>Eine ausdrückliche Regelung der Konfusion enthält das BGB nicht. Dass die Konfusion zum <b>Erlöschen der Forderung führt</b>, ergibt sich gleichwohl aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 1 BGB</a>. Aus der dortigen Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1 ergibt sich nämlich, dass das Schuldverhältnis auf <b>zwei voneinander verschiedene Rechtsträger</b> – Gläubiger einerseits, Schuldner andererseits – angewiesen ist. Bei Personenidentität von Gläubiger und Schuldner erlischt die Forderung daher.</erklaerung><vertiefung>Ausnahmsweise bleibt die Forderung bestehen, <b>wenn ein rechtliches Bedürfnis am Fortbestand vorliegt</b>. Beispielhaft trifft dies zu, sofern Dritte ein Recht an der Forderung innehaben (etwa ein Pfandrecht, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1273.html" title="&sect; 1273 BGB: Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten">§§ 1273 ff. BGB</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/konfusion-vor-241-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
