Definition · Zivilrecht

Konfusion (vor § 241 BGB)

vor § 241 BGB
Definition
Die von Gläubiger- und Schuldnerstellung in .
Erläuterung
Eine ausdrückliche Regelung der Konfusion enthält das BGB nicht. Dass die Konfusion zum Erlöschen der Forderung führt, ergibt sich gleichwohl aus § 241 Abs. 1 BGB. Aus der dortigen Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1ergibt sich nämlich, dass das Schuldverhältnis auf zwei voneinander verschiedene Rechtsträger – Gläubiger einerseits, Schuldner andererseits – angewiesen ist. Bei Personenidentität von Gläubiger und Schuldner erlischt die Forderung daher.
Vertiefung
Ausnahmsweise bleibt die Forderung bestehen, wenn ein rechtliches Bedürfnis am Fortbestand vorliegt. Beispielhaft trifft dies zu, sofern Dritte ein Recht an der Forderung innehaben (etwa ein Pfandrecht, §§ 1273 ff. BGB).
Kontext
Was versteht man im Schuldrecht unter „Konfusion“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.