Eine ausdrückliche Regelung der Konfusion enthält das BGB nicht. Dass die Konfusion zum
Erlöschen der Forderung führt, ergibt sich gleichwohl aus
§ 241 Abs. 1 BGB. Aus der dortigen Beschreibung des Schuldverhältnisses in
§ 241 Abs. 1ergibt sich nämlich, dass das Schuldverhältnis auf
zwei voneinander verschiedene Rechtsträger – Gläubiger einerseits, Schuldner andererseits – angewiesen ist. Bei Personenidentität von Gläubiger und Schuldner erlischt die Forderung daher.
Ausnahmsweise bleibt die Forderung bestehen,
wenn ein rechtliches Bedürfnis am Fortbestand vorliegt. Beispielhaft trifft dies zu, sofern Dritte ein Recht an der Forderung innehaben (etwa ein Pfandrecht,
§§ 1273 ff. BGB).