Definition · Zivilrecht

Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB § 434 Abs. 3 S. 2 BGB § 327e Abs. 2 S. 3 BGB
Definition
Kompatibilität ist die der Sache, mit der oder Software zu funktionieren, mit der Sachen derselben in der Regel benutzt werden, ohne dass die Sachen, die oder die Software verändert werden müssen (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 3 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Kompatibilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.