Definition · Öffentliches Recht

Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
Definition
Das Grundrecht auf Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die Integrität im biologisch- Sinn.
Erläuterung
Zur körperlichen Integrität im biologisch-physiologischen Sinne zählt einerseits die körperliche Gesundheit. Andererseits erfasst Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG auch die psychische Gesundheit.
Kontext
Definiere den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.