Definition · Zivilrecht

Klausel/Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO)

§ 724 Abs. 1 ZPO § 724 Abs. 2 S. 1 ZPO § 725 ZPO § 754 Abs. 1 ZPO
Definition
Eine Klausel (oder: Vollstreckungsklausel) ist die auf angebrachte Erklärung, die bescheinigt, dass werden darf.
Erläuterung
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zählt – neben Titel, Antrag und Zustellung – die Vollstreckungsklausel.
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers bringt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 S. 1 ZPO) die Klausel („Vorstehende Ausfertigung wird [Bezeichnung der Partei] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO) am Ende einer Urteilsausfertigung an und bescheinigt damit, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf. Die so entstandene „vollstreckbare Ausfertigung“ (§ 724 Abs. 1 ZPO) ist vom Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Vollstreckungsantrag zu übergeben (§ 754 Abs. 1 ZPO).
Kontext
Was ist eine (Vollstreckungs-)Klausel (§ 725 ZPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.