Klausel/Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO)
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers bringt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 S. 1 ZPO) die Klausel („Vorstehende Ausfertigung wird [Bezeichnung der Partei] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO) am Ende einer Urteilsausfertigung an und bescheinigt damit, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf. Die so entstandene „vollstreckbare Ausfertigung“ (§ 724 Abs. 1 ZPO) ist vom Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Vollstreckungsantrag zu übergeben (§ 754 Abs. 1 ZPO).