Definition · Zivilrecht

Klageänderung (§ 263 ZPO)

Definition

Klageänderung nach § 263 ZPO bedeutet Änderung des Streitgegenstandes der bisherigen Klage. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff muss sich entweder der Antrag oder der Lebenssachverhalt geändert haben oder nachträglich zusätzlich ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden.

Erläuterung
Kontext
Wann liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 263 ZPO, Rdnr. 1
  • Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 264 ZPO, Rdnr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.