Definition · Zivilrecht

Klageänderung (§ 263 ZPO)

§ 263 ZPO § 264 ZPO
Definition
Klageänderung nach § 263 ZPO bedeutet Änderung des der bisherigen Klage. Nach dem herrschenden Streitgegenstandsbegriff muss sich entweder der Antrag oder der geändert haben oder nachträglich zusätzlich ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden.
Erläuterung
Ausnahmen, die nicht als Klageänderung gelten (sog. privilegierte Klageänderung), normiert § 264 ZPO.
Kontext
Wann liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.