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title: "Definition: Kausalität, kumulative (vor § 12 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/kausalitaet-kumulative-vor-12-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Kausalität, kumulative (vor § 12 StGB)

## Definition

Kumulative Kausalität liegt vor, wenn zwei voneinander <word idx="0"/> Handlungen den Erfolg, den sie jeweils <word idx="1"/> betrachtet <word idx="2"/> könnten, erst durch ihr Zusammenwirken herbeiführen.

## Erläuterung

<erklaerung>Beispielhaft: Zwei Täter geben unabhängig voneinander eine jeweils nicht tödliche Giftmenge in das Glas, deren Summe tödlich wirkt. Kumulative Kausalität lässt sich „ganz normal“ über die conditio-sine-qua-non-Formel auflösen. Danach ist eine Handlung <b>kausal</b>, <d>wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele</d>. Auch eine bloße Mitursächlichkeit reicht aus.</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/kausalitaet-kumulative-vor-12-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
