Definition · Strafrecht

Kausalität, kumulative (vor § 12 StGB)

vor § 12 StGB
Definition
Kumulative Kausalität liegt vor, wenn zwei voneinander Handlungen den Erfolg, den sie jeweils betrachtet könnten, erst durch ihr Zusammenwirken herbeiführen.
Erläuterung
Beispielhaft: Zwei Täter geben unabhängig voneinander eine jeweils nicht tödliche Giftmenge in das Glas, deren Summe tödlich wirkt. Kumulative Kausalität lässt sich „ganz normal“ über die conditio-sine-qua-non-Formel auflösen. Danach ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Auch eine bloße Mitursächlichkeit reicht aus.
Kontext
Was versteht man unter „kumulativer Kausalität“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.