Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)
Zu beachten bleibt: Sofern der Sachverhalt nicht von einer „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ o.Ä. spricht, sondern Wendungen wie „es lässt sich nicht feststellen / klären...“ verwendet, gewinnt der Streit zwischen Risikoverringerungslehre und Vermeidbarkeitstheorie an Bedeutung!
Definiere den Begriff der „hypothetische Kausalität“ bzw. der „Quasi-Kausalität“ im Strafrecht: