Definition · Strafrecht

Kausalität (Äquivalenztheorie), Vor § 13 StGB

Definition

Kausalität liegt nach der conditio-sine-qua-non-Formel vor, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Kontext

Definiere den Begriff „Kausalität“ im Strafrecht nach der Äquivalenztheorie:

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Freund/Rostalski, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, Vor § 13 RdNr. 332.
  • Roxin/Greco, Strafrecht AT Band 1, 5.A. 2020, § 11 RdNr. 6.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.