Kausalität (Äquivalenztheorie), Vor § 13 StGB
Kausalität liegt nach der conditio-sine-qua-non-Formel vor, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Definiere den Begriff „Kausalität“ im Strafrecht nach der Äquivalenztheorie:
Rechtsprechung & Quellen 3
- Freund/Rostalski, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, Vor § 13 RdNr. 332.
- Roxin/Greco, Strafrecht AT Band 1, 5.A. 2020, § 11 RdNr. 6.