Definition · Strafrecht

Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Abgebrochene oder überholende Kausalität liegt vor, wenn eine ohne der Ersthandlung den herbeiführt. Die abgebrochene oder überholte Ersthandlung bleibt als außer Betracht.
Kontext

Definiere den Begriff der „abgebrochenen“ bzw. „überholenden Kausalität“ im Strafrecht:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.