Definition · Zivilrecht

Kaufmannseigenschaft bei Land- oder Forstwirtschaft Betreibenden (§ 3 Abs. 2 HGB)

§ 3 Abs. 2 HGB
Definition
Land- oder Forstwirtschaft Betreibende erhalten die Kaufmannseigenschaft entgegen § 1 Abs. 1 HGB nicht durch Betrieb eines (§ 3 Abs. 1 HGB). Sie erhalten die Kaufmannseigenschaft, wenn das Gewerbe nach Art und Umfang einen in Weise eingerichteten Betrieb erfordert und die Firma im eingetragen ist (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 S. 2 HGB) („“).
Kontext
Was versteht man unter „Kaufmannseigenschaft bei Land- oder Forstwirtschaft Betreibenden“ (§ 3 Abs. 2 HGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.