Definition · Zivilrecht

Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden (§ 2 S. 1 HGB)

§ 2 S. 1 HGB
Definition
Ein ist Kaufmann, wenn er mit seiner im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 S. 1 HGB) („“). Sein Gewerbe wird mit der Eintragung (§ 1 Abs. 2 HGB) gleichgestellt.
Kontext
Definiere den Begriff „Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden“ (§ 2 S. 1 HGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.