Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB)
Ist ein Gewerbe mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen, wird unabhängig von seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit, die Eigenschaft als Handelsgewerbe fingiert (§ 5 HGB). Der Gewerbetreibende ist Kaufmann kraft Eintragung. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung nicht willentlich erfolgt ist (dann wären § 2 S. 1oder § 3 Abs. 2 HGB einschlägig) und damit zu Unrecht besteht.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Schwartze, in: BeckOK HGB, 33.Ed. 15.7.2021, § 5 RdNr. 1f.