Definition · Zivilrecht

Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB)

Definition

Ist ein Gewerbe mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen, wird unabhängig von seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit, die Eigenschaft als Handelsgewerbe fingiert (§ 5 HGB). Der Gewerbetreibende ist Kaufmann kraft Eintragung. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung nicht willentlich erfolgt ist (dann wären § 2 S. 1oder § 3 Abs. 2 HGB einschlägig) und damit zu Unrecht besteht.

Kontext
Was versteht man unter „Kaufmann kraft Eintragung“ (§ 5 HGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Schwartze, in: BeckOK HGB, 33.Ed. 15.7.2021, § 5 RdNr. 1f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.