Definition · Zivilrecht

Kalkulationsirrtum, verdeckt (§ 119 Abs. 1 BGB)

§ 119 Abs. 1 BGB
Definition
Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen. Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und hL jedenfalls Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). Der Irrtum betrifft dann nicht die , sondern allein die .
Kontext
Was versteht man unter einem „verdeckten Kalkulationsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.