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title: "Definition: Kalkulationsirrtum, offen (§ 119 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/kalkulationsirrtum-offen-119-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Kalkulationsirrtum, offen (§ 119 Abs. 1 BGB)

## Definition

Ein offener Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn die Kalkulation nicht verborgen bleibt (verdeckter Kalkulationsirrtum), sondern zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wird. Das Reichsgericht ging davon aus, dass beim offenen Kalkulationsirrtum ein zur Anfechtung berechtigender „erweiterter Inhaltsirrtum“ vorliege. Dem ist der BGH entgegengetreten: Auch ein offener Kalkulationsirrtum sei grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. Allerdings kann die Auslegung (§ 157 BGB) ergeben, dass der rechnerisch richtige Preis Vertragsbestandteil geworden ist (und eine Anfechtung deshalb gar nicht nötig ist).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/kalkulationsirrtum-offen-119-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
