Definition · Zivilrecht

Kalkulationsirrtum, offen (§ 119 Abs. 1 BGB)

§ 119 Abs. 1 BGB
Definition
Ein offener Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn die Kalkulation nicht bleibt ( Kalkulationsirrtum), sondern zum der Vertragsverhandlungen gemacht wird. Das Reichsgericht ging davon aus, dass beim offenen Kalkulationsirrtum ein zur Anfechtung berechtigender „erweiterter “ vorliege. Dem ist der BGH entgegengetreten: Auch ein offener Kalkulationsirrtum sei grundsätzlich unbeachtlicher . Allerdings kann die (§ 157 BGB) ergeben, dass der rechnerisch richtige Preis Vertragsbestandteil geworden ist (und eine Anfechtung deshalb nötig ist).
Kontext
Was versteht man unter einem „offenen Kalkulationsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.