Definition · Strafrecht

Irrtum (vor § 16 StGB)

vor § 16 StGB
Definition
Ein Irrtum ist oder Fehlvorstellung des in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.
Erläuterung
Klausurentipp
In der Prüfung kommt eine Reihe von Irrtümern in Betracht, namentlich: - Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtum (Vorsatzausschluss, § 16 StGB), - Subsumtionsirrtum (unbeachtlich) - Erlaubnistatbestands- bzw. Erlaubnisumstandsirrtum (str.) - Verbotsirrtum (Schuldlosigkeit bei Unvermeidbarkeit, § 17 StGB) - Erlaubnisirrtum (Schuldlosigkeit bei Unvermeidbarkeit, § 17 StGB) - Erlaubnisgrenzirrtum (Schuldlosigkeit bei Unvermeidbarkeit, § 17 StGB)
Kontext
Was versteht man unter einem „Irrtum“ des Täters?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.