Definition · Strafrecht

Irrtum (§ 263 Abs. 1 StGB)

§ 263 Abs. 1 StGB
Definition
Irrtum bezeichnet das von subjektiver und objektiver .
Kontext
Definiere den Begriff „Irrtum“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.