Definition · Zivilrecht

Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

§ 145 BGB
Definition
Als invitatio ad offerendum wird die Aufforderung zur eines (auch: „Angebot“) bezeichnet.
Kontext
Definiere den Begriff „Invitatio ad offerendum“ (§ 145 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.