Definition · Zivilrecht

Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB § 327e Abs. 2 S. 4 BGB
Definition
Interoperabilität ist die der Sache, mit einer Hardware oder zu funktionieren als , mit der Sachen derselben in der Regel benutzt werden (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.