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title: "Definition: Interessentheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/interessentheorie-40-abs-1-s-1-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Interessentheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

## Definition

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die <word idx="0"/> Normen <word idx="1"/> dem <word idx="2"/> Interesse dienen.

## Erläuterung

<vertiefung>Auf den römischen Juristen Ulpian geht die Interessentheorie zurück. <b>Zur Lösung praktischer Fälle wird sie inzwischen jedoch nicht mehr herangezogen,</b> da eine trennscharfe Abgrenzung nach dem Interesse häufig nicht gelingt. Denn öffentlich-rechtliche Vorschriften dienen oftmals (auch) Individualinteressen (etwa Abstandsflächen in der LBO zum Schutz der Nachbarn). Umgekehrt können privatrechtliche Vorschriften zugleich öffentlichen Interessen dienen (etwa familienrechtliche Vorschriften zum Unterhalt).</vertiefung><klausurhinweis>Allenfalls knapp solltest Du die Interessentheorie deshalb erwähnen.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/interessentheorie-40-abs-1-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
