Definition · Öffentliches Recht

Interessentheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Definition
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die Normen dem Interesse dienen.
Erläuterung
Vertiefung
Auf den römischen Juristen Ulpian geht die Interessentheorie zurück. Zur Lösung praktischer Fälle wird sie inzwischen jedoch nicht mehr herangezogen, da eine trennscharfe Abgrenzung nach dem Interesse häufig nicht gelingt. Denn öffentlich-rechtliche Vorschriften dienen oftmals (auch) Individualinteressen (etwa Abstandsflächen in der LBO zum Schutz der Nachbarn). Umgekehrt können privatrechtliche Vorschriften zugleich öffentlichen Interessen dienen (etwa familienrechtliche Vorschriften zum Unterhalt).
Klausurentipp
Allenfalls knapp solltest Du die Interessentheorie deshalb erwähnen.
Kontext
Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.