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title: "Definition: Interesse, positives (vor § 249 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/interesse-positives-vor-249-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Interesse, positives (vor § 249 BGB)

## Definition

Das positive Interesse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten <word idx="0"/>. Soweit das positive Interesse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er <word idx="1"/> stehen würde (=Erfüllungsinteresse).

## Erläuterung

Beispiel: Vertragswidrig liefert Lieferant T die bestellte Lampe (€60) nicht an Verkäufer M. M hätte sie für €80 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis i.H.v. €20 ist als entgangener Gewinn vom positiven Interesse umfasst, sodass M €80 Schadensersatz fordern kann.<klausurhinweis>Als Merkhilfe kann man den Satz heranziehen: <b>P</b>ositiv = <b>P</b>flicht erfüllt/<b>N</b>egativ = <b>N</b>ie gehört</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/interesse-positives-vor-249-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
