Definition · Zivilrecht

Interesse, positives (vor § 249 BGB)

vor § 249 BGB
Definition
Das positive Interesse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten . Soweit das positive Interesse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde (=Erfüllungsinteresse).
Erläuterung
Beispiel: Vertragswidrig liefert Lieferant T die bestellte Lampe (€60) nicht an Verkäufer M. M hätte sie für €80 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis i.H.v. €20 ist als entgangener Gewinn vom positiven Interesse umfasst, sodass M €80 Schadensersatz fordern kann.
Klausurentipp
Als Merkhilfe kann man den Satz heranziehen: Positiv = Pflicht erfüllt/Negativ = Nie gehört
Kontext
Definiere den Begriff des „positiven Interesses“ des Gläubigers:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.