Definition · Strafrecht

Intelligenzminderung (§ 20 StGB)

§ 20 StGB
Definition
Intelligenzminderung ist die oder auf seelischer beruhende Intelligenzschwäche nachweisbare organische Ursachen.
Erläuterung
Bis 2020 verwendete das Gesetz statt „Intelligenzminderung" noch den erniedrigenden Begriff „Schwachsinn".
Kontext
Definiere den Begriff „Intelligenzminderung“ (§ 20 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.