Definition · Zivilrecht

Integritätsinteresse (§ 241 Abs. 2 BGB)

§ 241 Abs. 2 BGB
Definition
Das Integritätsinteresse ist einer Partei am Fortbestand ihrer rechtlich Güter.
Erläuterung

Zum Schutz des Integritätsinteresses des Vertragspartners treffen die Vertragsparteien (ungeschriebene) Schutzpflichten (etwa die Malerin, die beim Streichen auf die Möbel ihres Auftraggebers Rücksicht nehmen muss).

Kontext
Was versteht man unter dem „Integritätsinteresse“ (§ 241 Abs. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.