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title: "Definition: Insichgeschäft (§ 181 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/insichgeschaeft-181-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Insichgeschäft (§ 181 BGB)

## Definition

Das sog. <b>Insichgeschäft</b> bezeichnet ein Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" title="&sect; 181 BGB: Insichgesch&auml;ft">§ 181 BGB</a> kennt zwei <word idx="0"/>: (1) Im Fall des <word idx="1"/> nimmt der Vertreter im Namen des <word idx="2"/> mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor (Alt. 1). (2) Im Fall der <word idx="3"/> vertritt derselbe Vertreter die beiden einander gegenüberstehenden <word idx="4"/> des Rechtsgeschäfts (Alt. 2). Für die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" title="&sect; 181 BGB: Insichgesch&auml;ft">§ 181 BGB</a> kommt es auf das formale Kriterium der <word idx="5"/> und dafür grundsätzlich auf die äußere Vornahme des Rechtsgeschäfts an.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/insichgeschaeft-181-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
