Definition · Zivilrecht

Insichgeschäft (§ 181 BGB)

§ 181 BGB
Definition
Das sog. Insichgeschäft bezeichnet ein Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt. § 181 BGB kennt zwei : (1) Im Fall des nimmt der Vertreter im Namen des mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor (Alt. 1). (2) Im Fall der vertritt derselbe Vertreter die beiden einander gegenüberstehenden des Rechtsgeschäfts (Alt. 2). Für die Anwendung des § 181 BGB kommt es auf das formale Kriterium der und dafür grundsätzlich auf die äußere Vornahme des Rechtsgeschäfts an.
Kontext
Was versteht man unter einem „Insichgeschäft“ (§ 181 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.