Definition · Öffentliches Recht

Initiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG)

Definition
Die Gesetzesinitiative bezeichnet das Recht, ein Gesetzesvorhaben beim Bundestag einzureichen. Die Gesetzesinitiative steht der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und dem Bundesrat zu (Art. 76 Abs. 1 GG).
Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Gesetzesinitiative“ (Art. 76 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
Quellen
  • Bäumerich/Fadavian, Grundfälle zum Gesetzgebungsverfahren, JuS 2017, 1067, 1067
  • Gröpl, Staatsrecht I, 13.A. 2021, RdNr. 1111
  • Hebeler, Die Einbringung von Gesetzesvorlagen gem. Art. 76 GG, JA 2017, 413, 415-416
  • Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, JuS 2022, 312, 312

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.