Eine Pflicht zur Einbringung eines Gesetzesvorschlags beim Bundestag trifft die in
Art. 76 Abs. 1 GG genannten Stellen
nicht. Vielmehr räumt
Art. 76 Abs. 1 GG ihnen lediglich ein Recht, jedoch keine Verpflichtung ein. Aus diesem Grund werden sie als „Initiativ
berechtigte“ (und gerade nicht als Initiativverpflichtete) bezeichnet. Eine Pflicht zur Gesetzesinitiative kann sich allenfalls (1) aus weiteren Vorschriften des Grundgesetzes — insbesondere den Grundrechten —, (2) aus dem Unionsrecht oder (3) aus völkerrechtlichen Verträgen herleiten lassen. Adressat einer solchen Pflicht ist dann allerdings der Bund (als Verband) und nicht der einzelne Initiativberechtigte im Sinne des
Art. 76 Abs. 1 GG (als Organ).