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title: "Definition: Inhibitorium (§ 829 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/inhibitorium-829-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Inhibitorium (§ 829 ZPO)

## Definition

Unter dem Inhibitorium versteht man das <word idx="0"/> an den Schuldner, nicht mehr über die <word idx="1"/> zu verfügen.

## Erläuterung

Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO</a> folgt das Inhibitorium als Bestandteil des Pfändungsbeschlusses. Auch wenn es zu dessen wesentlichen Bestandteilen zählt, hat sein Fehlen — anders als das Fehlen des Arrestatoriums — nicht unmittelbar die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses zur Folge.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/inhibitorium-829-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
