Definition · Zivilrecht

Inhibitorium (§ 829 ZPO)

§ 829 ZPO
Definition
Unter dem Inhibitorium versteht man das an den Schuldner, nicht mehr über die zu verfügen.
Erläuterung
Aus § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt das Inhibitorium als Bestandteil des Pfändungsbeschlusses. Auch wenn es zu dessen wesentlichen Bestandteilen zählt, hat sein Fehlen — anders als das Fehlen des Arrestatoriums — nicht unmittelbar die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses zur Folge.
Kontext
Was versteht man unter dem „Inhibitorium“ (§ 829 ZPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.