Definition · Zivilrecht

Inhibitorium (§ 829 ZPO)

Definition

Unter dem Inhibitorium versteht man das Gebot an den Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem „Inhibitorium“ (§ 829 ZPO)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Seiler, in: Th Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 829, RdNr. 21omas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 829, RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.