Definition · Zivilrecht

Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)

§ 119 Abs. 1 BGB
Definition
Beim Irrtum über den Erklärungsinhalt entspricht zwar der äußere Erklärungstatbestand dem des Erklärenden, er irrt aber über die der Erklärung.
Erläuterung
Lerntipp
„Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.“
Kontext
Was versteht man unter einem „Inhaltsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.