---
title: "Definition: Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/inhaltsfreiheit-vor-241-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)

## Definition

Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit des Einzelnen, selbst über <word idx="0"/> des Vertrags zu <word idx="1"/> und mit <word idx="2"/> Inhalt abzuschließen.

## Erläuterung

<erklaerung>Ausdruck der <b>Privatautonomie der Parteien</b> ist die Inhaltsfreiheit; ihre Grundlage findet sie in der grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>).</erklaerung><klausurhinweis>Aus der Inhaltsfreiheit ergibt sich namentlich, dass schuldrechtliche Vereinbarungen nicht auf die im BGB vertypten Verträge (Kauf, Miete, Werkvertrag …) beschränkt sind — typengemischte Verträge erfreuen sich bei Prüfungsämtern besonderer Beliebtheit!</klausurhinweis>

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/inhaltsfreiheit-vor-241-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
