Definition · Zivilrecht

Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)

vor § 241 BGB
Definition
Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit des Einzelnen, selbst über des Vertrags zu und mit Inhalt abzuschließen.
Erläuterung
Ausdruck der Privatautonomie der Parteien ist die Inhaltsfreiheit; ihre Grundlage findet sie in der grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Klausurentipp
Aus der Inhaltsfreiheit ergibt sich namentlich, dass schuldrechtliche Vereinbarungen nicht auf die im BGB vertypten Verträge (Kauf, Miete, Werkvertrag …) beschränkt sind — typengemischte Verträge erfreuen sich bei Prüfungsämtern besonderer Beliebtheit!
Kontext
Definiere den Begriff „Inhaltsfreiheit“ beim Vertragsschluss:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.