Definition · Öffentliches Recht

Inhaltsbestimmung

§ 35 S. 1 VwVfG § 36 VwVfG
Definition
Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts .
Erläuterung
Eine Nebenbestimmung ist demgegenüber gegeben, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Bleibt die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen, so handelt es sich um eine Nebenbestimmung.
Lerntipp
Durch eine Inhaltsbestimmung trifft die Behörde eine neue inhaltliche Regelung. Mit der Nebenbestimmung sagt sie zur beantragten Leistung: „Ja, ABER...".
Kontext
Was versteht man – in Abgrenzung zu einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG) – unter einer Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.