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title: "Definition: Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ingebrauchnahme-248b-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)

## Definition

Ein Ingebrauchnehmen liegt vor, wenn das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird.

## Erläuterung

Selbst ohne Ingangsetzen des Motors im Leerlauf kann dies geschehen. Folglich genügt die Nutzung als Schlafgelegenheit oder das Mitfahren als blinder Passagier nicht.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ingebrauchnahme-248b-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
