Definition · Strafrecht

In dubio pro reo

Definition

Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ muss von mehreren möglichen Sachverhaltsalternativen diejenige Sachverhaltsalternative zugrunde gelegt werden, die für den Angeklagten die günstigste Rechtsfolge herbeiführt. Dies gilt nur bei subjektiven Zweifeln des Gerichts.

Erläuterung
Der „in dubio pro reo“-Grundsatz greift, wenn das Gericht (nach vollständiger Beweiswürdigung) am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Tatbestandsmerkmals zweifelt.
Von mehreren für möglich erachteten Sachverhaltsalternativen muss es dann diejenige zugrunde legen, die für den Angeklagten am günstigsten wirkt („Im Zweifel für den Angeklagten“). Dies ist der Sachverhalt, der die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge auslöst. Da es sich um eine Entscheidungsregel handelt, gilt dies nur, wenn das Gericht selbst Zweifel hat, nicht schon dann, wenn objektiv ein anderer Sachverhalt möglich ist.
Kontext

Was meint der Begriff „in dubio pro reo“?

Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 55
  • Fischer, in: KK-StPO, 9.A. 2023, Einl RdNr. 50ff.
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 261 RdNr. 26ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.