In dubio pro reo
Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ muss von mehreren möglichen Sachverhaltsalternativen diejenige Sachverhaltsalternative zugrunde gelegt werden, die für den Angeklagten die günstigste Rechtsfolge herbeiführt. Dies gilt nur bei subjektiven Zweifeln des Gerichts.
Von mehreren für möglich erachteten Sachverhaltsalternativen muss es dann diejenige zugrunde legen, die für den Angeklagten am günstigsten wirkt („Im Zweifel für den Angeklagten“). Dies ist der Sachverhalt, der die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge auslöst. Da es sich um eine Entscheidungsregel handelt, gilt dies nur, wenn das Gericht selbst Zweifel hat, nicht schon dann, wenn objektiv ein anderer Sachverhalt möglich ist.
Was meint der Begriff „in dubio pro reo“?
Rechtsprechung & Quellen 4
- Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 55
- Fischer, in: KK-StPO, 9.A. 2023, Einl RdNr. 50ff.
- Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 261 RdNr. 26ff.