Definition · Strafrecht

In Brand setzen (§ 306 Abs. 1 StGB)

§ 306 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise erfasst ist, dass ein Weiterbrennen möglich ist. ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils.
Kontext
Definiere den Begriff „in Brand setzen“ (§ 306 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.