Definition · Zivilrecht

Immission (§ 906 BGB)

§ 906 BGB
Definition
Immissionen sind bestimmte , die von einem anderen Grundstück ausgehen. Der Begriff wird durch den beispielhaften Katalog in § 906 Abs.1 BGB charakterisiert. Zu den Immissionen zählen beispielsweise: Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Wärme, Geräusch, Erschütterung und ähnliche .
Kontext
Was sind „Immissionen“ (§ 906 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.