Definition · Öffentliches Recht

Hoheitliche Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG)

§ 35 S. 1 VwVfG
Definition
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/Unterordnungs-Verhältnis.
Erläuterung
Vertiefung
Mit der Bejahung einer hoheitlichen Maßnahme i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist zugleich die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Deckungsgleich sind die Begriffe gleichwohl nicht. Mittels des Merkmals der hoheitlichen Maßnahme erfolgt die Abgrenzung des Verwaltungsakts gegenüber den öffentlich-rechtlichen Verträgen, die vom Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ noch erfasst wären.
Kontext
Was versteht man unter einer „hoheitlichen Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.