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title: "Definition: Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/hoehere-gewalt-7-abs-2-stvg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

## Definition

Höhere Gewalt liegt bei einer <word idx="0"/> von <word idx="1"/> vor, wenn diese <word idx="2"/> und <word idx="3"/> abwendbar ist

## Erläuterung

<massstab>In der ausführlichen Diktion der Rechtsprechung: Höhere Gewalt bezeichnet ein <b>außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen</b> — durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen — herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares <b>Ereignis</b>, das sich auch durch wirtschaftlich erträgliche Mittel und nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt <b>weder verhüten noch unschädlich machen lässt</b> und das angesichts seiner Häufigkeit auch nicht hinzunehmen ist.</massstab><vertiefung>Im Kern handelt es sich um eine <b>Wertentscheidung</b>, die von der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt wird.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/hoehere-gewalt-7-abs-2-stvg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
