Definition · Zivilrecht

Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

§ 7 Abs. 2 StVG
Definition
Höhere Gewalt liegt bei einer von vor, wenn diese und abwendbar ist
Erläuterung
Maßstab
In der ausführlichen Diktion der Rechtsprechung: Höhere Gewalt bezeichnet ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen — durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen — herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das sich auch durch wirtschaftlich erträgliche Mittel und nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder verhüten noch unschädlich machen lässt und das angesichts seiner Häufigkeit auch nicht hinzunehmen ist.
Vertiefung
Im Kern handelt es sich um eine Wertentscheidung, die von der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt wird.
Kontext
Wann scheidet die Halterhaftung aufgrund von „höherer Gewalt“ aus (§ 7 Abs. 2 StVG)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.