In der ausführlichen Diktion der Rechtsprechung: Höhere Gewalt bezeichnet ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen — durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen — herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das sich auch durch wirtschaftlich erträgliche Mittel und nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder verhüten noch unschädlich machen lässt und das angesichts seiner Häufigkeit auch nicht hinzunehmen ist.
Im Kern handelt es sich um eine Wertentscheidung, die von der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt wird.